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Verbot der sachgrundlosen Befristung
Wird eine Arbeitnehmerin 22 Jahre nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt, gelangt das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift regelmäßig nicht zur Anwendung (, PM Nr. 29/19).
Die Befristung des Arbeitsvertrags ist nach Ansicht des Senats ohne Sachgrund wirksam. Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist zwar nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Die Fachgerichte können und müssen jedoch durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich der Norm einschränken, soweit ...