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Zulässigkeit der GmbH & Co. KGaA
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I. Leitsätze
1. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann grundsätzlich persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft auf Aktien sein.
2. Dazu ist jedoch unabdingbar erforderlich, daß das Fehlen einer natürlichen Person in der Eigenschaft des Komplementärs in der Firma der Gesellschaft kenntlich gemacht wird. § 19 Abs. 5 HGB findet insoweit sinngemäße Anwendung.
II. Sachverhalt
Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) mit einer GmbH als einziger persönlich haftenden Gesellschafterin wurde zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Das Registergericht hatte die Eintragung abgelehnt, und die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller legte das (ZIP 1996 S. 1787) die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung (ZIP 1997 S. 1027) vor.
III. Entscheidungsgründe
Der BGH kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, daß die GmbH & Co. KGaA, obwohl ihre Rechtsform nicht dem gesetzlichen Leitbild entspricht, im Rahmen der gesetzlichen Grenzen und unter Berücksichtigung des Verkehrsschutzes zulässig ist. Die...