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BGH 21.08.2019 VIII ZR 255/18, NWB 43/2019 S. 3129

Miete | Anforderung an ein Mieterhöhungsverlangen

Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht der stark divergierenden Einwohnerzahl i. V. mit der unterschiedlichen Bevölkerungsdichte zweier Städte unter Gesamtwürdigung der übrigen Umstände des Einzelfalls das ausschlaggebende Gewicht beimisst, um die miteinander verglichenen Nachbargemeinden als nicht vergleichbare Gemeinden i. S. von § 558a Abs. 4 Satz 2 BGB anzusehen.

Anmerkung:

Die Vermieterin hat im Streitfall ihr Mieterhöhungsverlangen nicht formell ordnungsgemäß (vgl. § 558a Abs. 1 BGB) mit dem Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde begründet. [i]Börstinghaus, NWB 4/2019 S. 185Ihre Bezugnahme auf den Mietspiegel der Nachbarstadt Fürth zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens für die streitgegenständliche Wohnung in der Stadt Stein, für die kein Mietspiegel erstellt wor...