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BGH 12.09.2019 IX ZB 13/19, NWB 43/2019 S. 3128

Berufung | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis für eine Urteilszustellung erst unterzeichnen, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist. Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen müssen so notiert werden, dass sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben.

Anmerkung:

Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört eine klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen sind z. B. in besonderen Spalten einzutragen sowie farblich zu kennzeichnen (