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Körperschaftsteuer | Zur Körperschaftsteuerpflicht von Stiftungen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung beginnt mit dem Tode des Stifters. (2) Eine Ausdehnung der Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG angeordnete Steuerbefreiung kommt ohne eigenständige steuerrechtliche Anordnung der Rückwirkung nicht in Betracht.