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Abgabenordnung | Zum Begriff des groben Verschuldens
Steuerbescheide sind nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zugunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Der Korrekturausschluss bei grobem Verschulden beruht darauf, dass die Tatsachen und Beweismittel aus dem Lebensbereich des Steuerpflichtigen stammen. Er muss sie deshalb zur Erfüllung seiner Erklärungs- und Mitwirkungspflicht rechtzeitig vorbringen. Einwendungen [i]v. Wedelstädt, Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen, infoCenter, NWB OAAAA-57026 gegen den Steuerbescheid, die nicht auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhen, rechtfertigen die Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht. Mit Erlass v. nimmt das FinMin Nordrhein-Westfalen...