Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 18 vom Seite 1503 Fach 18 Seite 3461

Der (rechtsfähige) Verein

von Richter am OLG Detlef Burhoff, Ascheberg

Vereine gibt es beinahe in allen Bereichen (Tennisclub, Schulverein, Sportverein etc.), so daß fast jeder Deutsche Mitglied in einem Verein ist. Die bei der Gründung eines Vereins und später im Vereinsleben auftretenden Probleme sind vielfältig; sie können hier nicht im einzelnen dargestellt werden. Die nachfolgenden Ausführungen geben daher nur einen groben Überblick.

I. Wesen des Vereins

Das BGB enthält keine Aussage darüber, was unter einem Verein zu verstehen ist. Den Begriff des Vereins definiert § 2 Abs. 1 VereinsG. Danach ist ein Verein ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Es besteht nach Art. 9 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 VereinsG Vereinsfreiheit. Sie gilt jedoch nicht uneingeschränkt: Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit mißbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nach Maßgabe des VereinsG eingeschritten werden; sie können verboten werden.

II. Wirtschaftlicher Verein und Idealverein

Das Gese...