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NWB Nr. 38 vom Seite 3037 Fach 18 Seite 3433

Zur erstmaligen Anwendung des neuen Umwandlungssteuergesetzes

von Wirtschaftsprüfer Steuerberater Ulrich M. Harnacke, Düsseldorf

I. Anwendungsvorschrift des UmwStG

Die Anwendungsvorschriften des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) v. (BGBl I S. 3267; BStBl I S. 839) finden sich in § 27 UmwStG im zwölften Teil des Gesetzes, den Übergangs- und Schlußvorschriften.

Die Regelung des § 27 Abs. 1 UmwStG ist auf den ersten Blick eindeutig; danach ist das neue Gesetz erstmals auf den Übergang von Vermögen anzuwenden, der auf Rechtsakten beruht, die nach dem wirksam werden.

In Absatz 2 des § 27 UmwStG ist analog geregelt, daß das Umwandlungssteuergesetz a. F. letztmals auf den Übergang von Vermögen anzuwenden ist, der auf Rechtsakten beruht, die vor dem wirksam werden.

II. Diskrepanz zur handelsrechtlichen Anwendungsvorschrift?

Auf der anderen Seite sieht die handelsrechtliche Regelung des § 318 UmwG die Anwendung der Vorschriften des neuen Umwandlungsgesetzes dann nicht vor, wenn zur Vorbereitung der Umwandlungen bereits vor dem ein Vertrag oder eine Erklärung beurkundet oder notariell beglaubigt oder eine Versammlung der Anteilsinhaber einberufen worden ist.

Demnach käme es bei Umwandlungen aufgrund von Vorbereitungen in 1994, die in 1995 rechtswirksam werden, zur Diskrepanz in Form der Anwendung des alten Handelsrechts und des neuen Steuerrechts. Es ergibt sich eine normative Anwendungslücke (Schaumburg, FR 1995...