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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 10 SF 4254/18 E-B

Gesetze: VV RVG Nr. 3106

Leitsatz

Leitsatz:

Der Erlass eines Abhilfebescheides ist kein Anerkenntnis. Endet der Rechtsstreit deshalb nach Erlass eines Abhilfebescheides durch Erledigungserklärung steht dies einem Ende des Verfahrens nach Anmerkung 3 zu Nr. 3106 VV RVG (angenommenes Anerkenntnis) nicht gleich. Es fällt keine fiktive Terminsgebühr an.

Fundstelle(n):
HAAAH-32544

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