Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB Nr. 20 vom Seite 791

Qualifikation als Kleinstkapitalgesellschaft infolge des Eingreifens in die Verwaltung bei nur anteiliger Personenidentität in den Geschäftsführungsorganen der Ober- und Untergesellschaft

WP/StB Dr. Niels Henckel, Frankfurt/M.

I. Sachverhalt

Die Holding GmbH (H) unterschreitet die Größenkriterien gem. § 267a Abs. 1 HGB. Gesellschaftsvertraglicher Unternehmensgegenstand der H ist das unmittelbare oder mittelbare Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften. Dem entspricht das „tatsächliche Erscheinungsbild“, verstanden als Zweck des Unternehmens, wie er sich aus der Perspektive der Gesellschafter der H ergibt, da die Gesellschaft bisher ausschließlich Beteiligungen gekauft, gehalten und verkauft hat. Die H, die weder eigene Mitarbeiter hat noch eine operative oder eine Verwaltungstätigkeiten ausübt, hält 79 % der Geschäftsanteile an der Operativ GmbH (O). Sie ist weder eine Investmentgesellschaft i. S. des § 1 Abs. 1 KAGB noch Unternehmensbeteiligungsgesellschaft i. S. des § 1a UBGG. Eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht zwischen H und O nicht und es besteht auch kein Beherrschungsvertrag. Die H hat drei Geschäftsführer, die jeder für sich alleinvertretungsberechtigt sind. Die O hat angabegemäß vier Geschäftsführer, die ebenfalls jeder für sich alleinvertretungsberechtigt sind. Zwei der Geschäftsführer der H sind zugleich Geschäftsführer der O (anteilige Personenidentität).

II. Fragestellung

Darf di...