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Der Beirat im Gesellschaftsrecht
I. Einführung
Der Beirat ist ein auf freiwilliger Grundlage eingerichtetes zusätzliches Gremium einer Personengesellschaft, einer GmbH oder auch eines Einzelunternehmens. Je nach seiner Ausgestaltung kann der Beirat ein zusätzliches Gesellschaftsorgan sein. Entsprechend den verschiedenen Funktionen, die ein Beirat erfüllen kann, kommt er in den unterschiedlichsten Erscheinungsformen in der Praxis vor. Der Beirat ist gesetzlich nicht geregelt, seine rechtliche Zulässigkeit ist aber unbestritten; sie ergibt sich bereits aus der Privatautonomie der Gesellschafter. Lediglich den sehr unterschiedlich ausgestalteten Kompetenzen eines Beirats sind gesellschaftsrechtliche Grenzen gesetzt; es ist dies zum einen der allgemeine Grundsatz der Verbandssouveränität, zum anderen - bei Personengesellschaften - der Grundsatz der Selbstorganschaft. Weitere Bezeichnungen für einen Beirat können auch sein: Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Fach- bzw. Arbeitsausschuß oder Gesellschafterausschuß. Der Beirat kann sowohl mit gesellschaftsfremden Dritten als auch mit Gesellschaftern besetzt sein.
Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen ist nur der fakultative Beirat. Nicht behan...