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LSG Bayern Urteil v. - L 11 AS 52/19

Gesetze: Alg II-V § 3 Abs. 2; Alg II-V § 3 Abs. 4; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 11b Abs. 2 S. 1; SGB II § 41a

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage zur Höhe der vorläufig bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Wiederholungsgefahr.

2. Auch im Rahmen der vorläufigen Bewilligung hat sich die Berechnung des monatlich anzurechnenden Einkommens Selbständiger grundsätzlich an § 3 Alg II-V zu orientieren. Die Berücksichtigung eines monatlichen Durchschnittseinkommens nach § 3 Abs 4 Alg II-V ist hier nicht von vornherein ausgeschlossen.

3. Beiträge zu einer anwaltlichen Versorgungskammer sind keine Betriebsausgaben, da sie Absetzbeträge nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II darstellen. Damit unterfallen sie bei einem monatlichen Einkommen von bis zu 400 Euro dem pauschalen Absetzbetrag nach § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II, ohne dass der konrete Nachweis höherer Belastungen möglich wäre.

4. Pflichtbeiträge zur Rechtsanwaltskammer sind als Betriebsausgabe in dem Bewilligungsabschnitt zu berücksichtigen, in dem sie fällig werden.

Fundstelle(n):
NAAAH-32286

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