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NWB Nr. 28 vom Seite 2191 Fach 18 Seite 3191

Wettbewerbsverbote für Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH

von Rechtsanwalt Dr. Martin Rademacher, Düsseldorf

I. Einleitung

Der II. Zivilsenat des BGH hat den Zweck eines Wettbewerbsverbotes für den Gesellschafter einer GmbH auf die kurze Formel gebracht: „Es soll . . . verhindern, daß das Unternehmen von innen her ausgehöhlt wird„ (GmbHR 1984, 203 = NJW 1984, 1351). Als maßgebliches Kriterium für die Notwendigkeit des Wettbewerbsverbotes hat der BGH dabei den für den Mehrheitsgesellschafter typischen Einfluß auf die Geschäftsführung herausgestellt und die Gefahr, daß Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft durch den gleichzeitig konkurrierenden Gesellschafter erheblich beeinträchtigt werden. Ein ebenso erhebliches Risiko für die Gesellschaft besteht auch hinsichtlich des Geschäftsführers. Auch beim Geschäftsführer vertragen sich seine Leitungsbefugnis und die Kenntnis interner Vorgänge nicht mit einer anderweitigen Konkurrenztätigkeit.

Bei beiden, d. h. beim Gesellschafter und beim Geschäftsführer, besteht der Interessenkonflikt in erster Linie während ihrer Gesellschaftszugehörigkeit. Darüber hinaus kann aber auch eine Konkurrenztätigkeit unmittelbar nach dem Ausscheiden noch ein erhebliches Risiko für die Gesellschaft darstellen und deshalb das Bedürfnis ...