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BBK Nr. 20 vom

Abfärbewirkung bei gewerblichen Einkünften einer Personengesellschaft

Gestaltungsempfehlungen zur Risikoabsicherung

Bernd Rätke

[i]BFH, Urteil v. 6.6.2019 - IV R 30/16 NWB HAAAH-24029Eine freiberuflich tätige oder eine vermögensverwaltende Personengesellschaft kann insgesamt als gewerblich tätig eingestuft werden, wenn sie auch gewerbliche Einkünfte oder gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielt. Es kommt dann zu einer Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, die dazu führt, dass auch die freiberuflichen oder vermögensverwaltenden Einkünfte als gewerblich eingestuft werden. Über die richtige steuerliche Gestaltung lassen sich einkommen- oder gewerbesteuerliche Mehrbelastungen aber vermeiden.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Varianten der Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

Alle Einkünfte einer Personengesellschaft werden dann als gewerblich behandelt, wenn

  • die Personengesellschaft auch eigene gewerbliche Einkünfte erzielt (Variante 1) oder

  • die Personengesellschaft als Mitunternehmerin an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt ist und hieraus gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielt (Variante 2).

Die Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG – auch Infektion genannt – ist nur bei einer Personengesellschaft möglich, nicht aber bei einem Einzelunternehmer.

Die Abfärbung hat folgende einkommensteuerliche Konsequenzen:

  • Die stillen Reserven aus den Wirtschaftsgütern werden be...