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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 401/18 EFG 2019 S. 1358 Nr. 16

Gesetze: StraBEG § 10 Abs. 1, StraBEG § 10 Abs. 2 S. 1, StraBEG § 10 Abs. 3, StraBEG § 10 Abs. 4, AO § 233a Abs. 1 S. 1, AO § 37 Abs. 2, EStG 2001 § 17 Abs. 1 S. 4

Auf der Grundlage des Strafbefreiungserklärungsgesetzes an das Finanzamt gezahlte und später wieder an den Steuerpflichtigen zurückerstattete Strafbefreiungsabgabe nicht nach § 233a AO zu verzinsen

Leitsatz

1. Hat der Steuerpflichtige bezüglich einer Veräußerung nach § 17 EStG vorsorglich eine strafbefreiende Erklärung auf der Grundlage des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) vom abgegeben, die Strafbefreiungsabgabe an das Finanzamt gezahlt und wurde diese Besteuerung infolge der Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG 2001 später wieder rückgängig gemacht, so ist die nach § 37 Abs. 2 AO an den Steuerpflichtigen zurückerstattete Strafbefreiungsabgabe nicht nach § 233a AO zu verzinsen. Das gilt ungeachtet dessen, dass der nach § 1 StraBEG zu zahlende Betrag gemäß § 10 Abs. 1 StraBEG als Einkommensteuer gilt, die strafbefreiende Erklärung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht und § 10 Abs. 4 StraBEG die Anwendung des § 233a AO nicht ausschließt.

2. § 233a AO zielt dabei auf die Verzinsung von (laufend) veranlagten (Jahres-)Steuern ab, wozu die Abgeltungssteuer nach dem StraBEG nicht zählt. Bei der Strafbefreiungsabgabe handelt sich aus materiell-rechtlicher Sicht vielmehr um eine Steuerart „sui generis” (vgl. auch , EFG 2011 S. 1500; , EFG 2007 S. 1556), die abstrahiert von den nach § 1 Abs. 1 StraBEG erfassten, hinterzogenen Steuern als pauschale Abgeltungssteuer zu sehen ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1358 Nr. 16
NAAAH-31998

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