Auf der Grundlage des Strafbefreiungserklärungsgesetzes an das Finanzamt gezahlte und später wieder an den Steuerpflichtigen
zurückerstattete Strafbefreiungsabgabe nicht nach § 233a AO zu verzinsen
Leitsatz
1. Hat der Steuerpflichtige bezüglich einer Veräußerung nach § 17 EStG vorsorglich eine strafbefreiende Erklärung auf der
Grundlage des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) vom abgegeben, die Strafbefreiungsabgabe an das Finanzamt
gezahlt und wurde diese Besteuerung infolge der Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG 2001 später wieder rückgängig
gemacht, so ist die nach § 37 Abs. 2 AO an den Steuerpflichtigen zurückerstattete Strafbefreiungsabgabe nicht nach § 233a
AO zu verzinsen. Das gilt ungeachtet dessen, dass der nach § 1 StraBEG zu zahlende Betrag gemäß § 10 Abs. 1 StraBEG als Einkommensteuer
gilt, die strafbefreiende Erklärung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung
gleichsteht und § 10 Abs. 4 StraBEG die Anwendung des § 233a AO nicht ausschließt.
2. § 233a AO zielt dabei auf die Verzinsung von (laufend) veranlagten (Jahres-)Steuern ab, wozu die Abgeltungssteuer nach
dem StraBEG nicht zählt. Bei der Strafbefreiungsabgabe handelt sich aus materiell-rechtlicher Sicht vielmehr um eine Steuerart
„sui generis” (vgl. auch , EFG 2011 S. 1500; , EFG 2007 S. 1556), die abstrahiert von den nach § 1 Abs. 1 StraBEG erfassten, hinterzogenen Steuern als pauschale
Abgeltungssteuer zu sehen ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1358 Nr. 16 NAAAH-31998
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.