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IWB 19/2019 S. 759

Italien | Registrierungspflicht für Betreiber elektronischer Marktplätze

Zum [i]Haftung bei unterlassenen und unvollständigen Meldungen für Lieferungen aus dem Ausland sind Betreiber elektronischer Marktplätze in Italien erstmals zur Abgabe von Quartalsmeldungen mit Angaben zur Identität der über ihren Marktplatz liefernden Unternehmer sowie zu bestimmten Angaben zu den Waren und dem erzielten Entgelt der Lieferungen verpflichtet. Diese Meldungen scheinen sich nur auf Lieferungen aus dem Ausland, nicht auf inneritalienische Lieferungen zu beziehen. Die Meldepflicht zieht eine Pflicht zur Registrierung in Italien nach sich; wird der Meldepflicht nicht oder nicht vollständig nachgekommen, kann der Betreiber für die Umsatzsteuer auf die Lieferungen zur Verantwortung gezogen werden. Die zum einzureichenden Quartalsmeldungen beziehen sich auf das zweite und dritte Quartal 2019. Darüber hinaus sind angeblich für bestimmte Waren w...