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BMF | Übergangsfrist für elektronische Marktplätze ist abgelaufen
Die in § 27 Abs. 25 Satz 4 UStG gewährte Übergangsfrist für inländische, EU- und EWR-Unternehmer, die Lieferungen über elektronische Marktplätze tätigen, ist zum ausgelaufen. Betreiber von elektronischen Marktplätzen sollten auch in Bezug auf diese Lieferanten die vorgeschriebenen Aufzeichnungen tätigen sowie für die weiteren Voraussetzungen sorgen, um eine mögliche Haftung für die Umsatzsteuer aus den genannten Lieferungen zu vermeiden (§ 22f, § 25e UStG). Ist der Lieferer als Unternehmer auf dem Marktplatz [i]Haftung der Marktplatzbetreiber jetzt auch für inländische, EU- und EWR-Unternehmer registriert, sind neben anderen zu tätigenden Aufzeichnungen grds. gültige Bescheinigungen einzuholen. Das bedeutet auch, dass – wo noch nicht erfolgt – die betreffenden Unternehmer umgehend die genannten Bescheinigungen auf dem vorgeschriebenen Vordruck besorgen sollten, um nicht ggf. vom Marktplatz...