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Verluste bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG)
Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (KG) haften für Verluste der KG grundsätzlich nur in Höhe ihrer Einlage. § 15a EStG soll sicherstellen, dass ein Kommanditist darüber hinaus auch keine negativen steuerlichen Einkünfte geltend machen kann. Der nachfolgende Beitrag gibt einen kleinen Einblick in die komplexe Vorschrift des § 15a EStG.
Zivilrechtliche Grundlage
Bei den Kommanditisten einer KG ist deren Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft auf den Betrag ihrer Vermögenseinlage beschränkt (§ 161 Abs. 1 HGB). An Verlusten der KG nimmt der Kommanditist nur teil, bis sein Kapitalanteil (Kapitalkonto) sich auf 0 € beläuft. Sollte der Kommanditist seine Einlage noch nicht vollständig erbracht haben, nimmt er auch in Höhe seiner noch rückständigen Einlage an Verlusten der Gesellschaft teil (§ 167 Abs. 3 HGB). Die Haftung des Kommanditisten ist ausgeschlossen, soweit seine Einlage geleistet ist (§ 171 Abs. 1 HGB). Bei fortdauernden Verlusten der KG oder gar einer Insolvenz kann der Kommanditist höchstens seine geleistete Einlage verlieren. Darüber hinaus besteht für ihn keine wirtschaftliche Belastung.
Zweck des § 15a EStG
§ 15a EStG knüpft an die zivilrechtliche Regelung, dass der Kommanditist über seine Einlage hinaus bei Verlusten der KG nicht wirtschaftlich...