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Allerlei Verträge
Der Kaufvertrag ist nur einer von vielen unterschiedlichen Vertragstypen des täglichen Lebens. Umgangssprachlich stellt man sich unter einem „Vertrag“ häufig ein kompliziertes, schriftliches Dokument mit vielen Klauseln und dem „Kleingedruckten“ auf der Rückseite vor. Tatsächlich ist aber ein Vertrag ganz einfach ein Rechtsgeschäft, das durch zwei Willenserklärungen zustande kommt. Über die jeweiligen Vertragspartner und die Vertragsinhalte informiert der nachfolgende Artikel.
Das BGB enthält in seinem 2. Buch (Recht der Schuldverhältnisse), Abschnitt 8, Regelungen zu den einzelnen Vertragsarten.
Verträge können in drei unterschiedliche Hauptgruppen unterteilt werden.
Veräußerungsverträge
Bei den Veräußerungsverträgen geht es darum, dauerhaft Eigentum an Sachen oder Rechten von einem Vertragspartner auf den anderen zu übertragen.
Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB)
Käufer und Verkäufer einigen sich als Vertragspartner über die Übereignung von Sachen oder Rechten gegen Entgelt. Der Verkäufer hat die Pflicht, die Sache zu übergeben und das Eigentum zu übertragen. Der Käufer hat die Pflicht, die Sache anzunehmen und zu bezahlen.
Tausch (§ 480 BGB)
Der Tausch ähnelt dem Kaufvertrag. Es gelten die gleichen Vorschriften wie bei...