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BFH 03.07.2019 VI R 36/17, StuB 19/2019 S. 759

Einkommen-/Lohnsteuer | Anforderungen an einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks

(1) Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereit, handelt es sich bei den zugewandten Vorteilen grundsätzlich nicht um Arbeitslohn, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. (2) Unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot mit einem Heißgetränk stellen kein Frühstück i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SvEV dar. Für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks muss jedenfalls ein Aufstrich oder Belag hinzutreten (Bezug: § 8 Abs. 2 Satz 1, Satz 6, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 SvEV).

Praxishinweise

(1) Zum steuerbaren Arbeitslohn können auch Sachbezüge gehören. Zu den Sachbezügen gehört nach § 8 Abs. 2 Satz 1 auch die „Kost“. Nach ...