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Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Insolvenzreife
Einer Handelsbilanz kommt für die Frage, ob die Gesellschaft überschuldet ist, lediglich indizielle Bedeutung zu. Die Ersatzpflicht des Organvertreters für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird. Insoweit handelt der Geschäftsführer fahrlässig, wenn er sich nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen und Kenntnisse verschafft, die er für die Prüfung benötigt, ob er einen Insolvenzantrag stellen muss ().
Der Senat stellt klar, dass bei der Beurteilung des die Haftung des Geschäftsführers (§ 64 GmbHG) begründenden Verschuldens die Frage unerheblich ist, ob der Steuerberater der GmbH wegen Verletzung einer ...