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BGH 31.07.2019 XII ZB 36/19, NWB 41/2019 S. 2981

Beruf | Pflicht zu Vorsorgemaßnahmen für den Verhinderungsfall

Ist ein Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall – z. B. durch Absprache mit einem (oder mehreren) vertretungsbereiten Kollegen – treffen.

Anmerkung:

Ein Einzelanwalt muss, ob nun mit oder ohne Personal, grds. für den potenziellen Krankheitsfall Vorsorge treffen und im Fall einer kurzfristigen akuten Erkrankung alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm möglich und zumutbar ist. Die fristwahrende Maßnahme kann sich darin erschöpfen, die Vertretung, für die er entsprechende Vorsorge getroffen hat, zu kontaktieren und um die Beantragung der Fristverlängerung zu bitten.