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Altersteilzeit | Kein Urlaub für die Freistellungsphase
Nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die sog. Freistellungsphase.
Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Die Freistellungsphase ist mit „Null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahrs, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden. Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell [i]Teilzeitarbeit/Altersteilzeit, Geißler, infoCenter, NWB WAAAB-36695 sind Arbeitnehmer in der Freistellungspha...