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Erbschaftsteuer | Keine Beschränkung der Erbenhaftung für Erbschaftsteuerschulden bei gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. mit § 1922 BGB geschuldete Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit (Fortführung des , BStBl 2016 II S. 482). (2) Eine Beschränkung der Erbenhaftung für Erbschaftsteuerverbindlichkeiten ist nach § 2059 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. (3) Bei der Inanspruchnahme des Nachlasses nach § 20 Abs. 3 ErbStG besteht ein [i]Lenski/Nußmann, NWB 37/2018 S. 2702(Entschließungs-)Ermessen, so dass grds. keine Verpflichtung zur vorrangigen Inanspruchnahme besteht.
Ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Ausnahmefällen eine vorrangige Vollstreckung in den Nachlass gebietet, z. B. wenn der Steuerschuldner darlegen kann, dass eine Vollstreckung in...