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Einkommensteuer | Zum Abzugsverbot für Geldbußen bei einer Kartellgeldbuße
Die bloße Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes zur Ermittlung der Höhe einer am maßgeblichen Bilanzstichtag angedrohten und nachfolgend auch festgesetzten Kartellgeldbuße bewirkt laut keine Abschöpfung des unrechtmäßig erlangten wirtschaftlichen Vorteils i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG.
Der BFH stellt klar, dass die Geldbuße auf die Abschöpfung eines konkreten Mehrerlöses bezogen sein müsse. Die nur pauschale Berücksichtigung eines tatbezogenen Umsatzes reiche für die Annahme einer Abschöpfung dagegen nicht aus.