Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH 22.05.2019 XI R 40/17, BBK 20/2019 S. 954

Steuerrecht | Zum Abzugsverbot für Kartell-Geldbußen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG

Für eine vom Bundeskartellamt angekündigte Geldbuße darf nur dann mit steuerlicher Wirkung eine Rückstellung gebildet werden, wenn die künftige Zahlung der Geldbuße als Betriebsausgabe gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG abziehbar ist. Dies setzt voraus, dass mit der Geldbuße der erlangte wirtschaftliche Vorteil brutto abgeschöpft wird, d. h. ohne Abzug der Steuerbelastung, die aufgrund der rechtswidrig erlangten Vorteile entsteht.

Der Betriebsausgabenabzug und damit die Rückstellung sind hingegen ausgeschlossen, wenn mit der Geldbuße entweder kein wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft wird oder wenn der wirtschaftliche Vorteil nur in der Nettohöhe abgeschöpft wird.

Im [i]Klägerin bildete Rückstellung Streitfall hatte das Bundeskartellamt gegen die Klägerin ermittelt und ihr 2013 einen Einigungsvorschlag unterbreitet, der eine Geldbuße...