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Zur Berechnung der Höchstanspruchsdauer beim Krankengeld
[i]Zu Verbesserungen beim Krankengeld durch das TSVG Eilts, NWB 32/2019 S. 2369Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung allerdings für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an; dabei wird die Leistungsdauer nicht verlängert, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V). Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengelds werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt (§ 48 Abs. 3 SGB V).
Gesetzlicher Rahmen:
[i]Keine Ruhensregelung mehr bei Bezug von VerletztengeldNach § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V a. F. ruhte der Anspruch auf Krankengeld u. a., solange Versicherte Verletztengeld bezogen. Die Rechtslage hat sich mit Wirkung ab dem geändert (BGBl 2005 I S. 818). § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V ist dahingehend neu gefasst worden, dass der Anspruch auf Krankengeld (nur noch) ruht, solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Sozialgesetzbuch ruht.