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Richtig mit einem fehlerhaften GmbH-Geschäftsführervertrag umgehen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3004Der GmbH-Geschäftsführer ist – korporationsrechtlich – ein Organ und – schuldrechtlich – Angestellter der Gesellschaft. Beide Rechtsverhältnisse stehen grds. rechtlich selbständig nebeneinander (sog. Trennungsprinzip). Gleichwohl kann die Situation eintreten, dass der Betroffene zwar wirksam zum Geschäftsführer bestellt wurde, ein Anstellungsvertrag aber nicht zustande kam. Umgekehrt kann der Geschäftsführer zwar wirksam aus seiner Organfunktion abberufen werden, sein Dienstverhältnis mit der GmbH aber fortbestehen. In diesem Fall besteht seitens der Gesellschaft ein starkes Interesse daran, dass nicht nur das Organverhältnis, sondern auch das Dienstverhältnis des Geschäftsführers beendet wird, was durch sog. Koppelungsklauseln erreicht werden kann. Der Bundesgerichtshof (, NWB NAAAH-29915) hat sich jüngst zur Problematik geäußert.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Organverhältnis ja, Dienstverhältnis nein
[i]Folgen eines fehlerhaften AnstellungsvertragsIst der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers mangelhaft, hat der Geschäftsführer seine Tätigkeit jedoch bereits aufgenommen, ist das Anstellungsverhältnis unter sinngemäßer Heranziehung der Grundsätze zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis als wirksam...