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Wortlautänderung im Vereinszweck
Es kommt immer wieder vor, dass in die Jahre gekommene Formulierungen in Vereinssatzungen, insbesondere auch im Vereinszweck, auf Wunsch der Vereinsmitglieder „modernisiert“ werden sollen. Dass dies erhebliche Folgen haben kann, wird dabei nicht immer gesehen. Ist dann eine entsprechende Änderung beschlossen, ohne dass diese im Vorfeld mit dem Finanzamt abgesprochen wurde, kann dies zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen.
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Formalistische Verwaltungsauffassung
[i]Aufhebung und Neubescheidung bei jeder ÄnderungEs ist umstritten, ob eine Aufhebung der Gemeinnützigkeit auch dann zu erfolgen hat, wenn der Verein eine im Ergebnis nicht steuerbegünstigungsschädliche Satzungsänderung durchgeführt hat. Die Finanzverwaltung vertritt hierzu die Auffassung, dass eine Aufhebung immer dann erfolgen muss, wenn sich durch die Änderung die Frage nach der Satzungsmäßigkeit stellen könnte (vgl. AEAO zu § 60a Abs. 4). Für diese Sicht spricht die (für die Finanzverwaltung) einfachere Handhabung, da so im ersten Schritt keine inhaltliche Überprüfung vorgenommen werden muss, sondern nur, ob (irgend)eine Satzungsänderung vorgenommen wurde.
Dem steht die auf der Formulierung in § 60a Abs. 4 AO („Änderung der für die...