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StuB Nr. 19 vom Seite 738

Steuerbegünstigtes Vermögen aufgrund einer Poolvereinbarung bei einer Kapitalgesellschaft

Anmerkung zum

WP/RA/StB Niels Doege und RA/StB Dr. Thomas Beckmann

Erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigt sollen nur sog. unternehmerische Beteiligungen sein. Für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gilt eine Beteiligung von 25 % oder weniger am Nennkapital nicht als unternehmerische Beteiligung und ist damit grundsätzlich nicht begünstigt. Eine Beteiligung von 25 % oder weniger stellt sog. schädliches Verwaltungsvermögen dar. Dies gilt nicht, wenn der Erblasser oder Schenker mit anderen Gesellschaftern eine Poolvereinbarung geschlossen hat und der Erblasser oder Schenker mit den anderen Gesellschaftern zusammengerechnet mit mehr als 25 % am Nennkapital beteiligt ist. Eine Poolvereinbarung liegt nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG bzw. § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG (2016) vor, wenn die Poolmitglieder über die Anteile nur einheitlich verfügen können oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegenden Anteilseigner übertragen dürfen (Verfügungsbeschränkung) und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich ausüben (Stimmrechtsbindung). Diese Regelung besteht seit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2008. Der Gesetzgeber knüpfte mit den Tatbeständen des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG und des § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG (2016) nicht an zivilrechtliche Termini an und betrat mit der Regel...