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Folgen einer fehlerhaften bzw. fehlenden Prüfungsanordnung
I. Problemstellung
Nach § 196 AO bestimmt die FinBeh den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung, die grds. vor Beginn der Prüfungsmaßnahme zu erlassen ist (§§ 196, 197 Abs. 1 Satz 1 AO; , BStBl 1998 II S. 461). Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit der Frage der Verwertbarkeit von Prüfungsfeststellungen, wenn die Außenprüfung auf einer fehlerhaften Prüfungsanordnung beruht oder eine solche überhaupt nicht vorgelegen hat.
II. Abgrenzungen
1. Verwertung von Erkenntnissen anlässlich rechtmäßiger Prüfung anderer Jahre
Unstreitig ist es dem FA nicht verwehrt, aus der im Rahmen einer rechtmäßigen Außenprüfung erlangten Kenntnis bestimmter betrieblicher Verhältnisse eines Stpfl. Schlussfolgerungen auf die tatsächlichen Gegebenheiten in anderen Jahren vor oder nach dem Prüfungszeitraum zu ziehen und einen änderbaren Steuerbescheid dieser Jahre (z. B. eine Vorbehaltsfestsetzung) entsprechend zu ändern (, BStBl 1988 II S. 2).
2. Abgrenzung von Prüfungsmaßnahmen zu sonstigen Ermittlungen gemäß § 88 AO
Darüber hinaus sind Prüfungsmaßnahmen, deren rechtliche Voraussetzungen an den §§ 193 ff. AO zu messen sind, von sonstigen Ermittlungen i. S. von § 88 Abs. 1 AO abzugrenzen...BStBl 1994 II S. 377