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Prozess | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Der Einzelanwalt, der am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist unvorhergesehen erkrankt und deshalb nicht mehr in der Lage ist, die Berufungsbegründung rechtzeitig fertigzustellen, genügt seinen Sorgfaltspflichten regelmäßig dann, wenn er einen Vertreter beauftragt, der einen Fristverlängerungsantrag stellt.
Erteilt die Gegenseite in diesem Fall die zur Fristverlängerung erforderliche Einwilligung (§ 520 Abs. 2 ZPO) nicht und wird die Frist deshalb nicht verlängert, ist nach Ansicht des Senats dem Berufungsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.