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NWB Nr. 43 vom Seite 3961 Fach 17 Seite 1687

Die Verprobung der Vorsteuer

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Bernd Urban, Steuerberater, Karlsruhe, Lehrbeauftragter an der FH Worms

Der Unternehmer kann die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, ferner die Einfuhrumsatzsteuer und die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 UStG). Von deutschen FÄ wird nur nach deutschem UStG geschuldete USt erstattet, die auf die im Inland erbrachten Leistungen entfällt. Gezahlte ausländ. USt werden nur vom jeweiligen Herkunftsstaat als Vorsteuern erstattet.

Vorsteuerbeträge fallen grds. in den Besteuerungszeitraum, in dem die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG - nämlich Ausführung des Vorumsatzes an den abzugsberechtigten Unternehmer und das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis - erstmals gemeinsam vorliegen. Der Unternehmer erhält jedoch schon vor Erbringung des Vorumsatzes den Vorsteuerabzug, wenn ihm die Rechnung mit gesondertem USt-Ausweis vorliegt und er die Zahlung an den leistenden Unternehmer erbracht hat.

Vorsteuern aus Aufwendungen, die unter das estl. Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, Abs. 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG fallen, sind nicht (mehr) abzugsfähig (§ 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG), ebenso nicht...