Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 38 vom Seite 3055 Fach 17 Seite 1583

Bilanzierung von Computer-Software

von Dr. Arno Bordewin, Richter am BFH a. D., Bonn

Für die bilanzielle Behandlung von Computer-Software ist von Bedeutung, ob die Software

  • ein besonderes WG ist,

  • zum Anlage- oder Umlaufvermögen gehört,

  • ein materielles oder immaterielles WG ist,

  • ein abnutzbares oder nicht abnutzbares WG ist,

  • von einem Dritten entgeltlich erworben oder selbst hergestellt worden ist.

I. Begriff der Software

1. Software und Hardware

Zu einem Datenverarbeitungssystem gehören die Hardware und die Software. Hardware ist die technische Anlage als solche, Software die Gesamtheit der zum Betrieb der Anlage eingesetzten Programme (Walter, DB 1980 S. 1766, 1815; Sontheimer, DStR 1983 S. 350). Die Hardware umfaßt alle körperlichen Bestandteile des Computers. Sie besteht im wesentlichen aus der Zentraleinheit, in der die Verarbeitung der Daten stattfindet, und den peripheren Geräten, die für die Eingabe, die Speicherung und die Ausgabe erforderlich sind, also insbesondere Desktop, Festplatten, Diskettenlaufwerke, Bildschirm und Drucker. Zur Hardware gehört auch die verdrahtete und so mit der Hardware fest verbundene Software, die sog. Firmware. Dabei handelt es sich um Programmbausteine, die die Elem...