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BFH 10.04.2019 II R 16/17, StuB 18/2019 S. 721

Grunderwerbsteuer | Grunderwerbsteuerbefreiung bei Öffentlich Privater Partnerschaft

(1) § 4 Nr. 9 GrEStG a. F. (jetzt § 4 Nr. 5 GrEStG) ist auf Rückerwerbsfälle anwendbar, in denen ein Grundstück vor Inkrafttreten dieser Norm im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft auf den privaten Partner übertragen wurde, die Rückübertragung des Grundstücks aber für einen nach Einführung dieser Norm liegenden Zeitpunkt vereinbart war. (2) Eine Öffentlich Private Partnerschaft nach § 4 Nr. 9 GrEStG a. F. erfordert eine Kooperation zwischen dem privaten und dem öffentlich-rechtlichen Partner i. S. einer Beteiligung des privaten Partners an der Erbringung öffentlicher Aufgaben. (3) Die nach § 4 Nr. 9 GrEStG a. F. erforderliche Vereinbarung, dass das Grundstück am Ende des Vertragszeitraums einer Öffentlich Privaten Partnerschaft auf die juristische Person des öffentlichen Rechts zurückübertragen wird, muss klar und eindeut...