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Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung
Erbringt ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, eine Leistung in der berechtigten Annahme, dadurch eine Gegenleistung in sein Vermögen zu veranlassen, kann ihm eine gleichwohl eingetretene Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sein, auch wenn die Voraussetzungen eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs nicht gegeben sind ( NWB ZAAAH-28041).
Im Streitfall zahlte die Schuldnerin tarifvertraglich geschuldete Beiträge im Bewusstsein, dadurch eine zwingende rechtliche Voraussetzung für die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen gegen die Urlaubskasse zu schaffen. Hindernisse, die bei ausgeglichenem Beitragskonto einer Leistung der Kasse entgegenstanden, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen gegeben waren, waren ...