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NWB-BB Nr. 10 vom Seite 295

Fokus: Insolvenzanfechtung – Rückgewähr durch Forderungspfändung erhaltenes Bruttoarbeitsentgelt

Volljurist, Dipl.-Finw. (FH) Dr. Peter Steinberg

Erhält ein Arbeitnehmer durch eine Forderungspfändung seinen Bruttoarbeitslohn, kann dieser gem. § 131 Abs. 1 InsO in anfechtbarer Weise erlangt worden sein. Wird die Leistung des Arbeitslohnes angefochten und hat diese Anfechtung Erfolg, ist das Bruttoentgelt gem. § 143 Abs. 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückzugewähren (, NWB NAAAH-04263).

Sachverhalt

Die R-GmbH (Schuldnerin) war Arbeitgeber des beklagten Arbeitnehmers (Beklagter). Die Schuldnerin wurde mit Versäumnisurteil des verurteilt, die Arbeitsentgeltforderung von 16.267,67 € an den klagenden Arbeitnehmer zu zahlen. Dieser befriedigte seinen Anspruch durch die Vollstreckung in eine Forderung der Schuldnerin gegen die H-GmbH & Co. KG (Drittschuldnerin). Die Drittschuldnerin zahlte den geltend gemachten Betrag zzgl. Gerichts-, Anwalts- und Zustellkosten.

Die Krankenkasse stellte am einen Insolvenzantrag wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge und die Schuldnerin am durch ihren Geschäftsführer einen Eigeninsolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am eröffnet. Zur Insolvenzverwalterin bestellte das Insolvenzgericht die Klägerin. Die Klägerin begehrt nun vom Beklagten die Rückge...