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BGH 10.09.2019 XI ZR 7/19, NWB 39/2019 S. 2838

AGB | Unzulässiges Bearbeitungsentgelt für Treuhandauftrag

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel „4. Sonstige Kredite ... 4.8 Sonstige Entgelte ... Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100 €“ bei Bankgeschäften mit Verbrauchern ist unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Anmerkung:

 Nach ihrem Wortlaut erfasst die Klausel nicht nur den Fall, dass ein von der Sparkasse gewährtes Verbraucherdarlehen abgelöst wird und sie an einem von anderer Seite veranlassten Treuhandauftrag mitwirkt, sondern auch den Fall, dass die Sparkasse als neue Darlehensgeberin im Rahmen der Ablösung eines bei einem anderen Kreditinstitut bestehenden Darlehensvertrags tätig wird. [i]Müller, 30/2018 S. 2193Mit der hierfür nötigen Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten verfolgt die Sparkasse allein eigene V...