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Ausgliederung | Rechtsübergang ohne Einzelübertragung
Bei der Aufspaltung eines einzelkaufmännischen Unternehmens durch Ausgliederung (§ 152 UmwG) kann das Vermögen einschließlich der – übertragbaren – Rechte an Grundstücken grds. ohne Einzelübertragungsakte auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen. Ein Übergang scheidet bei einer zugunsten einer natürlichen Person bestellten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 1092 Abs. 1 BGB; hier: Recht zum Errichten, Betreiben und Unterhalten einer Photovoltaikanlage) aus.
Das Gericht stellt klar, dass eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit generell unübertragbar ist und es sich dabei um zwingendes Recht handelt; es kann nicht durch Parteivereinbarung ausgeschlossen werden. Die Unübertragbarkeit folgt daraus, dass eine persönliche Dienstbarkeit an eine bestimmte Person gebunden ist und sich ihr Umfang im Zwei...