Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Pferderennställe und der Vorsteuerabzug
Eine Fallbetrachtung nach dem „Baštová“-Urteil und der Rechtsprechung zur Repräsentation - Teil 2
Der leitete anhand des „Baštová“-Urteils drei Fallgruppen („Nur-Besitzer“, „Besitzer und Händler“, „Besitzer und Züchter“) mit jeweils unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Herausforderungen ab, die sich auf der zweiten Stufe aus der auf nationaler Ebene ergangenen Rechtsprechung zum Thema umsatzsteuerlicher Repräsentationsaufwand ergeben. In diesem Teil des Beitrags folgt eine detaillierte Praktikersicht auf diese Fallgruppen und eine Analyse, der der Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalte, um Gestaltungsmöglichkeiten und Argumentationsansätze im Rahmen der Abwehrberatung anzubieten. Insbesondere für die Gruppe der „Nur-Besitzer“-Rennstallinhaber wird es schwierig sein, einen Vorsteuerabzug für Aufwendungen zu realisieren.
I. Fallgruppe: Nur-Besitzer
Für Rennstallbesitzer, die die Kleinunternehmregelung des § 19 UStG anwenden, ändert sich aus umsatzsteuerlicher Perspektive nichts, da diese Rennstallbesitzer nicht der Umsatzsteuer unterliegen und daher auch kein Recht auf Vorsteuerabzug haben. Sofern die Option gem. § 19 Abs. 2 UStG angewendet wurde, sollte geprüft werden, ob ein Widerruf der Option vorteilhafter ist. Im Einzelfall muss abgewogen werden, ob die finanziellen ...