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NWB Nr. 39 vom Seite 2831

(Worüber) Darf die Mehrheit der Wohnungseigentümer beschließen?

Johannes Hofele

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2866Im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gilt das Einstimmigkeitsprinzip. Die Gemeinschaftsordnung und weitere Vereinbarungen bilden die Grundordnung der Gemeinschaft. Es gibt zwar die Möglichkeit, Angelegenheiten durch Mehrheitsentscheidungen zu regeln, jedoch können solche Beschlüsse in die Grundordnung nur eingreifen, wenn dies ausdrücklich „zugelassen“ ist.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Vereinbarung und Beschluss

[i]Beschluss bindet auch nicht zustimmende EigentümerEine Vereinbarung ist ein (mehrseitiger) schuldrechtlicher Vertrag zwischen den Wohnungseigentümern, mit dem sie ihr Verhältnis untereinander regeln. Jeder schließt den Vertrag mit jedem, daher müssen übereinstimmende (gegenseitige) Willenserklärungen aller Wohnungseigentümer vorliegen. Beim Beschluss dagegen werden die Willenserklärungen gleichgerichtet quasi „in die Versammlung hinein“ abgegeben. Durch die Abstimmung werden diese Willenserklärungen gebündelt. Auch dies führt zu einem Gesamtwillen. Dieser ist allerdings durch die Mehrheit bestimmt und bindet vor allem auch diejenigen Eigentümer, die anders als die Mehrheit oder gar nicht abgestimmt haben.

Mehrheitsentscheidung als Ausnahme

[i]Beschlusskompetenz erforderlichDeshalb ist die Mehrheitsentscheidung die Ausnahme. Mehrheitsentsche...