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Honorarvereinbarung | Alternative Vergütungsmodelle
Eine anwaltliche Honorarvereinbarung, der zufolge der Mandant entsprechend dem von ihm verfolgten Ziel u. a. berechtigt sein soll zu wählen, ob er die anwaltliche Tätigkeit mittels Pauschalhonorar oder mittels Abrechnung auf Stundenbasis vergütet, kann rechtlich als Wahlschuldverhältnis (§ 262 BGB) zu qualifizieren sein.
Im Streitfall ließen sich durch Auslegung der anwaltlichen Honorarvereinbarung beide rechtlich möglichen Vergütungsmodelle entnehmen, welche zudem mit den vom Mandanten angestrebten arbeitsrechtlichen Zielvorgaben korrespondierten. Der Mandant habe sich letztlich für das Vergütungsmodell „Pauschalhonorar“ entschieden.