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GRV | Pflichtverletzung der Zahnärztekammer gegenüber der Versicherten
Einem Versicherungsträger ist das Verhalten eines anderen Leistungsträgers (hier: Zahnärztekammer) nur dann als eigene Pflichtverletzung zuzurechnen, wenn zwischen beiden eine Funktionseinheit in der Weise besteht, dass ein anderer Leistungsträger oder eine andere Behörde/Stelle in den Verwaltungsablauf derjenigen Behörde arbeitsteilig eingeschaltet ist, gegen die der Herstellungsanspruch gerichtet wird, diese Behörde sich also für die Erfüllung der ihr obliegenden sozialrechtlichen Aufgabe kraft Gesetzes oder Vertrags einer anderen Behörde/Stelle bedient oder eine Person einschaltet. [i]Marburger, NWB 37/2019 S. 2742
Die Beteiligten streiten um die Befreiung einer Zahnärztin von der Versicherungspflicht in der GRV aufgrund ihrer Tätigkeit als Associat...