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Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer
„Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung“
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am (C-26/18) ein wegweisendes Urteil zur Einfuhrumsatzsteuer gefällt. Danach entsteht die Einfuhrumsatzsteuer als Verbrauchsteuer nur für die Waren, die in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangen und einem Verbrauch zugeführt werden können. Dies gilt selbst dann, wenn eine Zollschuld wegen Unregelmäßigkeiten entsteht.
I. Leitsatz
Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 30 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) sind dahin auszulegen, dass es, wenn ein Gegenstand in das Gebiet der Europäischen Union verbracht wird, nicht genügt, dass in einem bestimmten Mitgliedstaat ein zollrechtliches Fehlverhalten in Bezug auf diesen Gegenstand begangen wurde, das in diesem Staat zur Entstehung einer Einfuhrzollschuld geführt hat, um anzunehmen, dass dieser Gegenstand in diesem Mitgliedstaat in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist, wenn nachgewiesen ist, dass der fragliche Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat, seinen endgültigen Bestimmungsort, weiterbefördert worden ist, wo er verbraucht wurde; die Einfuhrmehrwertsteuer auf diesen Gegenstand entsteht dann nur in diesem anderen Mitgliedstaat.
II. Sachverhalt
In dem Verfahren geht es um Gegenstände, die auf dem Luftweg zunächst im Gebiet der Bundesrepublik Deuts...