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ZFA Nr. 9 vom Seite 10

Chirurgische Leistungen im Vergleich (Teil V)

Dr. med. dent. Wolfgang Schellhaaß; Altleiningen

Die Serie mit dem Vergleich der chirurgischen Leistungen in BEMA und GOZ wird fortgesetzt. Diesmal geht es um weit weniger ­spektakuläre Eingriffe, als es z. B. die Wurzelspitzenresektionen oder Zystenoperationen darstellen. Wie immer liegt das Haupt­augenmerk auf eventuellen Unterschieden im Leistungsinhalt und/oder den Abrechnungsbestimmungen. Oftmals finden sich Einschränkungen bei der Berechnungsmöglichkeit, die es in der anderen Gebührenordnung überhaupt nicht oder in einer anderen Form gibt. Und bei den GOZ-Leistungen müssen wir öfter an den Zuschlag denken, wenn die operativen Leistungen ambulant durchgeführt werden.

Exzision von Mundschschleimhaut oder Granulationsgewebe

Als erste Position wollen wir uns die BEMA-Nr. 49 anschauen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
BEMA-Nummer
Bezeichnung
BEMA-Kürzel
Bew.-Zahl
49
Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe für das Gebiet des Zahnes
Exz1
10
  1. Eine Leistung nach Nr. 49 ist in derselben Sitzung nicht für dasselbe Gebiet neben einer anderen chirurgischen Leistung abrechnungsfähig.
  2. Wird in der Präparationssitzung eine Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe, wie z. B. Papillektomie, durchgeführt, ist eine Leistung nach Nr. 49 abrechnungsfähig.
  3. Für das Dur...

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