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Gewinnpauschalierung bei wissenschaftlichen Tagungen
Werbung i. S. von § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO ist auch durch die Vermietung von Standflächen bei Kongressen möglich (Bezug: § 64 Abs. 1 Nr. 6, § 65 AO; § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; § 3 Nr. 6 GewStG).
Kläger ist ein gemeinnütziger Verein von und für Personen, die an einer bestimmten Krankheit leiden. Er veranstaltet wissenschaftliche Kongresse zu dieser Krankheit. In diesem Zusammenhang werden Kongress-Säle angemietet. Im Foyer erhalten Pharma-Unternehmen die Gelegenheit, gegen eine Standmiete Informationsstände aufzustellen. Sie zahlen dafür Standmieten an den Verein, die weit über den eigenen Kosten des Vereins für die Anmietung liegen. Der Verein unterhält deswegen mit der Vermietung der Standflächen bei den Kongressveranstaltungen keinen Zweckbetrieb i. S. des § 65 AO. Er kann den Gewinn für diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb pauschal nach § 64 Abs. 1 Nr. 6 AO ermitteln...