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Zur Qualifizierung der Tätigkeit eines Prüfingenieurs
(1) Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, üben eine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 EStG aus. (2) Der Freiberuflichkeit der Tätigkeit eines Prüfingenieurs steht die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte nicht entgegen, wenn er weiterhin leitend und eigenverantwortlich i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig ist. An einer eigenverantwortlichen Tätigkeit fehlt es jedoch, wenn angestellte Prüfingenieure eigenständig Hauptuntersuchungen durchführen und dabei lediglich stichprobenartig überwacht werden (Bezug: § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG; § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG).
(1) Ein selbständig tätiger Ingenieur ist nach der Rechtsprechung nur dann „eigenverantwortlich“ tätig, wenn die Ausführung des einzelnen Auftrags ihm selbst – und nicht q...