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Zur Frage der Gewerblichkeit der Tätigkeit eines Rentenberaters
(1) Der Rentenberater übt keine Tätigkeit aus, die einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe – insbesondere dem des Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters – ähnlich ist. Es fehlt an einer Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit. (2) Der Rentenberater erzielt auch keine Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, denn seine Tätigkeit ist im Schwerpunkt beratender Natur und – anders als die gesetzlichen Regelbeispiele – nicht berufsbildtypisch durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt (Bezug: § 18 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, § 15 Abs. 2 EStG). S. 683
Der BFH bestätigt damit im Ergebnis die Vorinstanzen ( NWB YAAAF-81124, EFG 2016 S. 1622, sowi...