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BFH 12.03.2019 IX R 36/17, StuB 17/2019 S. 685

Einkommensteuer | Vermietung und Verpachtung – Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens

Nimmt der Stpfl. ein Darlehen auf, um ein Fremdwährungsdarlehen abzulösen, welches er zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet hat, sind die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, soweit das Darlehen zur Bezahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlusts verwendet worden ist (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Praxishinweise

Zahlungen, mit denen Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen ausgeglichen werden, sind generell nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar (vgl. z. B. NWB XAAAA-94786, BStBl 1994 II S. 289). Das Wechselkursrisiko ist positiv wie negativ nicht durch die Vermietung und Verpachtung verursacht, auch wenn das auf fremde Währung lautende Darlehen ...