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NWB Nr. 38 vom

Zugunsten des GmbH-Geschäftsführers reinen Tisch machen

Dr. Rüdiger Werner

Beendet ein Geschäftsführer seine Tätigkeit für die Gesellschaft, muss er unbedingt sicherstellen, dass er nicht nachgelagert persönlich von der Gesellschaft wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen und daraus resultierender Schäden in Anspruch genommen wird. Dies kann umfassend durch eine im Rahmen der Beendigung seiner Tätigkeit zwischen ihm und der Gesellschaft vereinbarte Generalbereinigung erfolgen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Die rechtliche Einordnung einer Generalbereinigung

[i]Unterschied zur EntlastungDie Generalbereinigung ist ein schuldbereinigender Vertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) oder ein negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB), wenn sie eine präventive Wirkung haben soll. In ihren Rechtswirkungen unterscheidet sich die Generalbereinigung von der Entlastung vor allem dadurch, das die Gesellschaft pauschal auf alle bekannten/erkennbaren sowie auf alle nicht erkennbaren Ersatzansprüche verzichtet, soweit nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag entgegenstehen.

Die praktische Umsetzung

[i]Ausführungsvertrag folgt dem GesellschafterbeschlussDie Generalbereinigung wird zunächst von der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und der Gesellschafterbeschluss sodann durch einen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer zu schließenden Ausführun...